WISSENSWERTESAn dieser Stelle halten wir für Sie regelmäßig aktuelle Informationen bereit.
Grundsteuererklärung: Verlängerung der Frist zur Abgabe bis 31. Januar 2023
Die Finanzbehörden haben die Frist zur elektronischen Übermittlung der Grundsteuererklärung (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts) von 31. Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 verlängert. Dennoch sollte mit der Abgabe nicht bis wenige Wochen oder Tage vor dem Stichtag gewartet werden. In einer Vielzahl der Fälle sind Unterlagen wie Kaufverträge oder das Einholen von Grundbuchauszügen erforderlich, die entsprechende Zeit bedürfen. Sprechen Sie mein Büro gerne für die Erstellung und Übermittlung Ihrer Grundsteuererklärung an, auch eventuelle Verspätungszuschläge bei einer Abgabe erst nach Fristende zu vermeiden.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2024
Durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 erneut verlängert. Es gelten nun folgende Fristen betreffend die Jahressteuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, gesonderte Feststellung, Einnahmeüberschussrechnung, E-Bilanz).
Für
steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige:
Steuererklärung für (Jahr)
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Frist urspünglich
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Frist neu
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2020 |
31.07.2021 |
31.10.2021 |
2021 |
31.07.2021 |
31.10.2022 |
2022 |
31.07.2023 |
31.10.2023 |
2023 |
31.07.2024 |
31.10.2021 |
Für
steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Steuererklärung für (Jahr)
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Frist urspünglich
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Frist neu
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2020 |
28.02.2022 |
31.08.2022 |
2021 |
28.02.2023 |
31.08.2023 |
2022 |
28.02.2024 |
31.07.2024 |
2023 |
28.02.2024 |
31.05.2024 |
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 (beratene Fälle) bzw. 2024 (nicht beratene Fälle) müssen die Einkommenssteuererklärungen wieder zum bisher üblichen Datum abgegeben werden.