Ralf Heinle
Steuerberater

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WISSENSWERTESAn dieser Stelle halten wir für Sie regelmäßig aktuelle Informationen bereit.

Grundsteuererklärung: Verlängerung der Frist zur Abgabe bis 31. Januar 2023

Die Finanzbehörden haben die Frist zur elektronischen Übermittlung der Grundsteuererklärung (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts) von 31. Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 verlängert. Dennoch sollte mit der Abgabe nicht bis wenige Wochen oder Tage vor dem Stichtag gewartet werden. In einer Vielzahl der Fälle sind Unterlagen wie Kaufverträge oder das Einholen von Grundbuchauszügen erforderlich, die entsprechende Zeit bedürfen. Sprechen Sie mein Büro gerne für die Erstellung und Übermittlung Ihrer Grundsteuererklärung an, auch eventuelle Verspätungszuschläge bei einer Abgabe erst nach Fristende zu vermeiden.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2024

Durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Erklärungsfristen für 2020 erneut verlängert. Es gelten nun folgende Fristen betreffend die Jahressteuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, gesonderte Feststellung, Einnahmeüberschussrechnung, E-Bilanz).


Für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige:

Steuererklärung für (Jahr)
Frist urspünglich
Frist neu
2020 31.07.2021 31.10.2021
2021 31.07.2021 31.10.2022
2022 31.07.2023 31.10.2023
2023 31.07.2024 31.10.2021


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige:

Steuererklärung für (Jahr)
Frist urspünglich
Frist neu
2020 28.02.2022 31.08.2022
2021 28.02.2023 31.08.2023
2022 28.02.2024 31.07.2024
2023 28.02.2024 31.05.2024


Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 (beratene Fälle) bzw. 2024 (nicht beratene Fälle) müssen die Einkommenssteuererklärungen wieder zum bisher üblichen Datum abgegeben werden.


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